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AG Oldenburg 19.02.2008 10 C 10016/07, NWB 39/2008 S. 315

Wohnungseigentumsrecht | Kostenverteilung bei Balkonsanierung

Wohnungseigentümer können mit doppelt qualifizierter Mehrheit (d. h. drei Viertel aller Eigentümer und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile) beschließen, dass die Kosten einer Balkonsanierung nur derjenige Eigentümer zu tragen hat, in dessen Sondereigentumsbereich sich der Balkon befindet (§ 16 Abs. 4 i. V. mit § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Unerheblich ist, dass die von der Sanierung betroffenen Balkonteile gemeinschaftliches Eigentum sind (AG Oldenburg, Urteil v. - 10 C 10016/07).

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