Lehrbuch Körperschaftsteuer
2008
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Abschnitt 3: Steuerbefreiungen
161Der Charakter der Körperschaftsteuer als Personensteuer (vgl. Abschnitt 1 A.) zeigt sich darin, dass für bestimmte unbeschränkt steuerpflichtige Personen Steuerbefreiungen gem. §§ 5 f. KStG möglich sind. Diese Befreiungen können unbeschränkt (s. Abschnitt 3 A.) oder beschränkt (s. Abschnitt 3 B.) sein.
Für bestimmte Tatbestände sind die Steuerbefreiungen ganz oder teilweise ausgeschlossen (s. Abschnitt 3 C.).
Im Zusammenhang mit den Steuerbefreiungen ist zu prüfen, inwieweit partielle Steuerpflichten eintreten können (s. Abschnitt 3 D.) und wann die Steuerbefreiungen beginnen und erlöschen (s. Abschnitt 3 E.)
162Gegebenenfalls kommen Steuerfreibeträge gem. §§ 24 f. KStG und das Absehen von einer Steuerfestsetzung gem. § 156 Abs. 2 AO in Betracht (s. Abschnitt 6 B.).
A. Unbeschränkte Steuerbefreiungen
163In § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a und 15 KStG sind für bestimmte Steuersubjekte unbeschränkte Steuerbefreiungen enthalten. Es handelt sich dabei im Gegensatz zu den übrigen Nummern des § 5 Abs. 1 KStG um rein subjektive Befreiungen für grundsätzlich alle Einnahmen (s. aber Abschnitt 3 C.).
Ausgewählte unbeschränkte Steuerbefreiungen:
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