Anforderung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Norm (hier: Bewertung unbebauter Grundstücke); Anspruch auf rechtliches Gehör
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 96, FGO § 90, FGO § 116 Abs. 3, BewG § 145, BewG § 146, BewG § 152
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Insoweit bedarf es substantiierter Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Beantwortung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtsfrage abhängig ist. Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so genügt die bloße Behauptung deren Verfassungswidrigkeit nicht. Erforderlich ist vielmehr die substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte Auseinandersetzung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320; vom VI B 59/07, BFH/NV 2008, 981, jeweils m.w.N.).
a) Die von der Klägerin sinngemäß als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die Bewertung unbebauter Grundstücke gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 des im Jahre 1996 anzuwendenden Bewertungsgesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 (BewG) unter Zugrundelegung einer einheitlichen Bewertungszone mit einem einheitlichen Bodenrichtwert gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht substantiiert mit der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom II R 21/02, BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686; vom II R 62/03, BFHE 210, 368, BStBl II 2006, 5; vom II R 1/04, BFHE 213, 387, BStBl II 2006, 742) auseinander, wonach die Bodenrichtwerte i.S. des § 196 des Baugesetzbuches von den Finanzbehörden und –gerichten ungeprüft und ohne eigenen Bewertungsspielraum der Ermittlung des Bedarfswerts zugrunde zu legen sind. Soweit die Klägerin geltend macht, Bodenrichtwerte seien nach dem BFH-Urteil in BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686 lediglich „regelmäßig” einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich und ein insoweit als möglich angesehener Ausnahmefall sei gegeben, wenn die Wertermittlung dem typisierenden Verfahren nicht entspreche, ist ein Klärungsbedarf ebenfalls nicht substantiiert geltend gemacht. Es ist nicht schlüssig dargelegt, ob und in welcher Hinsicht eine einheitliche Bewertungszone der Regelung des § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG widersprechen soll. Zu entsprechenden Darlegungen hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil sich aus § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG eine verfassungsrechtlich unbedenkliche typisierende Bewertungsmethode ergibt, die der Vereinfachung der Bedarfsbewertung dient (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 213, 387, BStBl II 2006, 742).
b) Auch mit dem Hinweis der Klägerin auf den (BVerfGE 117, 1), wonach die erbschaftsteuerliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage schon auf der Bewertungsebene nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügt, ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Die Klägerin lässt gänzlich unberücksichtigt, dass das BVerfG ausdrücklich die Weiteranwendung des bisherigen Rechts bis zu einer Neuregelung zugelassen hat, die spätestens bis zum zu treffen ist. Zudem hat das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 117, 1 hinsichtlich der Bewertung unbebauter Grundstücke lediglich die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den durch § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG beanstandet.
c) Schon aus den vorstehenden Gründen ist auch die von der Klägerin behauptete Verfassungswidrigkeit des § 146 Abs. 7 BewG nicht schlüssig dargelegt. Der Hinweis der Klägerin, das BVerfG habe in seinem Beschluss in BVerfGE 117, 1 die Ertragswertmethode als strukturell ungeeignet angesehen, das Grundvermögen in einer gleichheitsgerechten Annäherung an den gemeinen Wert abzubilden, betrifft lediglich die Bewertung bebauter Grundstücke und ist daher für den Streitfall nicht entscheidungserheblich.
d) Schließlich genügt auch die Rüge, aus § 152 BewG i.d.F. des JStG 1997 ergebe sich eine verfassungswidrige echte Rückwirkung des § 146 Abs. 6 BewG, nicht den Darlegungsanforderungen. Soweit sich die Klägerin zur Begründung auf den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1 stützt, fehlt jede Auseinandersetzung mit der vom BVerfG in dieser Entscheidung zugelassenen Weitergeltung des bisherigen Rechts bis zum (vgl. vorstehend 1.b) sowie mit der Rechtsprechung des , BFH/NV 2007, 1469, m.w.N.), die die rückwirkende Anwendung der Bewertungsvorschriften für das Grundvermögen nach § 152 BewG i.d.F. des JStG 1997 als verfassungsgemäß beurteilt hat. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich auch keine neuen Gesichtspunkte, die eine Überprüfung oder Fortentwicklung dieser Rechtsprechung veranlassen könnten.
2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Insoweit hätte es substantiierter und konkreter Angaben dazu bedurft, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215; vom VI B 5/07, BFH/NV 2007, 2328) und weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich solches Vorbringen nicht.
3. Schließlich ist auch der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig dargelegt. Eine ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels liegt vor, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, einen Verfahrensmangel ergeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297; vom IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974).
a) Mit der Rüge der Klägerin, das Finanzgericht (FG) sei nicht auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung des JStG 1997 eingegangen, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) nicht substantiiert dargetan.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Beteiligten, sich zur Sache zu äußern, und für das Gericht die Pflicht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht aus formell- oder materiell-rechtlichen Gründen ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder bleiben kann (BFH-Beschlüsse vom VIII B 8/06, BFH/NV 2007, 2069; vom II S 11/07, BFH/NV 2008, 529, jeweils m.w.N.). Die Begründung der Entscheidung des FG muss erkennen lassen, dass dieses seiner Pflicht nachgekommen ist. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (, BFH/NV 2008, 397, m.w.N.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen hat. Deshalb ist der Anspruch auf rechtliches Gehör erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles eindeutig ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (, BFH/NV 2005, 1802). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.
b) Mit der Rüge, das FG habe unter Verstoß gegen § 155 FGO i.V.m. § 128 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Mitteilung unterlassen, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bevorstehe, ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Haben die Beteiligten —wie im Streitfall— gemäß § 90 Abs. 2 FGO ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, so findet auf die Entscheidung des FG ohne mündliche Verhandlung die Regelung des § 128 Abs. 2 ZPO (Schriftsatzfrist, Bestimmung des Verkündungstermins, Entscheidungsfrist) keine Anwendung (BFH-Entscheidungen vom VII R 100/77, BFHE 125, 228, BStBl II 1978, 511; vom VII B 158/94, BFH/NV 1995, 807). Für das FG besteht daher weder die Verpflichtung zur Bestimmung eines Zeitpunkts, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, noch zur Bekanntgabe des Zeitpunkts seiner bevorstehenden Entscheidung (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 90 Rz 20).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
LAAAC-90701