BGH Beschluss v. - 5 StR 313/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 176; StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 3

Instanzenzug: LG Görlitz, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat ihn von 45 weiteren mit der unverändert zugelassenen Anklage vorgeworfenen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die ersten neun Taten sind nicht von der Anklage umfasst und durften daher nicht Gegenstand der Verurteilung sein. Die Anklage benennt - offensichtlich zur Vermeidung der Anwendung des Strafgesetzbuchs der DDR und des Übergangsrechts (vgl. dazu ) - als Tatzeitraum die Zeit vom bis , ohne dabei maßgeblich auf den Beginn der Tatserie abzustellen. Hingegen legen die Urteilsfeststellungen (UA S. 4, 5) - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf UA S. 27 - der Verurteilung die an einem Wochenendtag vor dem begangene Initialtat und eine daran bis zum anschließende, für höchstens drei Wochen unterbrochene Tatserie zugrunde, während der der Angeklagte zu seiner Erregung sexuelle Handlungen an seiner Tochter mindestens einmal pro Woche ausführte; in insgesamt 33 der 49 Fälle vollzog der Angeklagte nach der - für sich genommen nicht zu beanstandenden Schätzung des Landgerichts - mit der Geschädigten, von deren Glaubwürdigkeit sich die Kammer auch aufgrund deren nachvollziehbarer zeitlicher Einordung des Beginns der Tatserie (UA S. 22, 26: vor Erhalt des Begrüßungsgeldes, vor Wegzug eines Klassenkameraden, noch im gemeinsam mit dem Bruder bewohnten Kinderzimmer) überzeugt hat, den Geschlechtsverkehr. Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass zu den 33 Beischlafsfällen (§ 176 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F.) die neun im Zeitraum von Juli 1990 bis begangenen Missbrauchstaten gehören.

2. Infolge der Verfahrenseinstellung entfallen neun Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich.

3. Die im Zeitraum vom bis zum begangenen Taten sind - anders als die vor dem liegenden Fälle (vgl. dazu BGH aaO) - nicht verjährt (§ 78b Abs. 1 Nr. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Der Angeklagte ist am (Band II Blatt 149 der Hauptakten) erstmals verantwortlich vernommen worden (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Seine Tochter wurde am geboren.

Dass das Tatgericht, dessen Urteil im Gegensatz zur Qualität der inhaltlichen Beweiswürdigung ungewöhnlich nachlässig in Bezug auf Daten und Zahlen gefasst ist, ersichtlich versehentlich nur eine Tatserie bis zum 13. Geburtstag der Nebenklägerin ausgeurteilt und den Angeklagten infolgedessen von einer Vielzahl weiterer Fälle freigesprochen hat, ist unangefochten geblieben, beschwert den Angeklagten nicht und ist infolge Rechtskraft nicht korrigierbar. Der Senat versteht die Wendung auf UA S. 27 nicht dahin, dass das Landgericht den zeitlichen Angaben der Nebenklägerin in unerklärtem Widerspruch zur Beweiswürdigung nachhaltig misstraut hätte, was zur umfassenden Aufhebung des Urteils hätte führen müssen.

4. Das neue Tatgericht hat nach alledem aus den verbleibenden rechtskräftigen 40 Einzelstrafen (zugunsten des Angeklagten 24 Einzelfrei-heitsstrafen von jeweils zwei Jahren und, wie ausgeurteilt, 16 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei dürfte namentlich angesichts des bisher nach der letzten ausgeurteilten Tat verstrichenen Zeitraums und des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der Tatserie eine im Vergleich zum angefochtenen Urteil straffere Zusammenziehung nahe liegen (vgl. dazu BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3, 4, 5; Strafhöhe 1; § 54 Abs. 1 Bemessung 12). Etwa zu treffende neue Feststellungen dürfen nur zugrunde gelegt werden, wenn sie den nunmehr bestandskräftigen nicht widersprechen.

Fundstelle(n):
HAAAC-90588

1Nachschlagewerk: nein