Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen vor Inkrafttreten des AltEinkG am
Leitsatz
Die Abzugsbeschränkung von Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist trotz verfassungsrechtlicher Bedenken jedenfalls im Zeitraum
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen
und Altersbezügen vom - AltEinkG - am wirksam. Eine rückwirkende Änderung kommt wegen des befristeten
Gesetzgebungsauftrages zur Neuregelung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und der Besteuerung
von Bezügen nicht in Betracht.
Eine erneute Vorlage an das BVerfG hat auch nicht zur Prüfung der Frage zu erfolgen, ob die Abzugsbeschränkung zu einer mittelbaren
Diskriminierung selbständig tätiger allein erziehender Mütter führt, die wegen der zeitlichen Verschiebung des Aufbaus der
Altersvorsorge in der Anfangsphase mit geringer Berufstätigkeit die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Höchstbeträge
nicht haben ausnutzen können und in späteren Jahren erhöhte Vorsorgeaufwendungen erbringen.
Es ist davon auszugehen, dass die verfassungsgerichtliche Prüfung unter Würdigung aller den gesamten Regelungsbereich betreffenden
Umstände erfolgt ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1804 Nr. 22 AAAAC-90492
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.04.2008 - 1 K 72/04
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