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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 844/06 EFG 2008 S. 1752 Nr. 11

Gesetze: UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 9UmwG § 133 Abs. 3UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2UmwG § 19 Abs. 3GewStG § 5 Abs. 1 S. 1AO § 45AO § 191AEAO Nr. 2.15

Übergang von Gewerbesteuerschulden gem. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG bei Spaltung

Leitsatz

1. Übernimmt im Rahmen einer Abspaltung zur Neugründung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 3 UmwG laut Spaltungsplan die übernehmende Gesellschaft sämtliche bekannten und unbekannten Steuerverbindlichkeiten, die den Zeitraum vor dem Spaltungsstichtag betreffen, gehen die noch nicht beschiedenen Gewerbesteuerverbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge gem. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übernehmende Gesellschaft wird Schuldnerin der Steuerverbindlichkeiten einschließlich der Gewerbesteuer, Beteiligter des Festsetzungsverfahrens und Adressat zu erlassender Bescheide (entgegen AEAO 2.15).

2. Erlässt das FA gegenüber der übertragenden Gesellschaft Gewerbesteuermessbescheide, welche nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft übergegangene Gewerbesteuerschulden betreffen, scheidet eine Umdeutung in Haftungsbescheide auf Grund der Mithaft der übertragenden Gesellschaft gem. § 133 UmwG oder als Grundlagenbescheide für etwaige Haftungsbescheide aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 608 Nr. 10
EFG 2008 S. 1752 Nr. 11
WAAAC-90476

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.04.2008 - 1 K 844/06

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