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OLG München 07.05.2008 7 U 5618/07, NWB 38/2008 S. 308

Gesellschaftsrecht | Angemessene Vergütung des AG-Vorstands

Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligung, Aufwandsentschädigung, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen (§ 87 Abs. 1 AktG). Die darin gesetzlich normierten, kumulativ vom Aufsichtsrat zu beachtenden Parameter stellen aber kein abschließendes Prüfungsmuster dar; sie können durch eine Vielzahl von angebots- und nachfrageorientierten materiellen Kriterien, dem Kriterium der Üblichkeit der Vergütung für vergleichbare Funktionen sowie dem Kriterium des optimierten Leistungsanreizes und Steuerungseffekts ergänzt werden, wenn hierbei dem Vorrang der in § 87 Abs. 1 AktG normierten ...

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