Bundesministerium der Finanzen - IV C 3 - S 2257 c/07/10012 BStBl 2008 I S. 847

Maschinelles Anfrageverfahren zur Identifikationsnummer (§ 22a Abs. 2, § 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4 EStG)

Nach § 22a Abs. 2 Satz 8 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 EStG haben die Mitteilungspflichtigen die Anfrage der Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung vorzunehmen. Die Anfrage des Mitteilungspflichtigen und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 22a Abs. 2 Satz 4 EStG). Dies gilt auch für Anfragen nach § 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4 in Verbindung mit § 22a Abs. 2 EStG.

Für das maschinelle Anfrageverfahren zur Identifikationsnummer (§ 22a Abs. 2, § 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4 EStG) bestimmt das BMF den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Datenaustauschs zwischen den Mitteilungspflichtigen und dem Bundeszentralamtes für Steuern über die zentrale Stelle zu übermittelnden Datensätze. Die amtlich vorgeschriebenen Datensätze und die Datensatzbeschreibung werden auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern http://www.bzst.de unter der Rubrik Rentenbezugsmitteilungsverfahren veröffentlicht.

Die für die Datenübermittlung erforderliche Schnittstelle und die dazugehörige Dokumentation werden im geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle unter http://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de zur Verfugung gestellt.

Das Verfahren wird ab zur Nutzung angeboten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV C 3 - S 2257 c/07/10012

Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 847
DB 2008 S. 2001 Nr. 37
DB 2008 S. 2001 Nr. 37
DStZ 2008 S. 661 Nr. 19
EStB 2008 S. 395 Nr. 11
StB 2008 S. 356 Nr. 10
StB 2008 S. 356 Nr. 10
StBW 2008 S. 8 Nr. 19
StBW 2008 S. 8 Nr. 19
FAAAC-90165