Keine fehlerhafte Besetzung des Gerichts bei Mitwirkung eines sehbehinderten Richters; Prüfung der Erfolgsaussichten bei Gewährung einer Prozesskostenhilfe
Gesetze: FGO § 16, FGO § 52, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 142
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war im Streitjahr als freiberuflicher Rechtsbeistand unternehmerisch tätig. Seine Tätigkeit übte er von einem Büro aus, das sich im Erdgeschoss eines mit einem Flachdach versehenen Einfamilienhauses befand. Das Flachdach ließ er im Streitjahr durch ein Giebeldach ersetzen. Die ihm für diese Baumaßnahme in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erkannte das Finanzamt B (FA B) im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 als Vorsteuer an, nachdem der Kläger auf Anfrage schriftlich und im Rahmen einer Vorsprache auch mündlich erklärt hatte, durch die Baumaßnahme solle eine —zusätzliche— Bürofläche geschaffen werden, die zu 100 % für berufliche Zwecke genutzt werde. Im Rahmen der bewertungsrechtlichen Prüfung teilte er dem FA B indes mit, das Dachgeschoß sei nicht ausgebaut worden, bei der Baumaßnahme habe es sich nur um die Reparatur der Bausubstanz gehandelt. Das FA B forderte daraufhin mit einem auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützten Änderungsbescheid vom die Vorsteuer zurück.
Den dagegen eingelegten Einspruch wies der wegen Wohnsitzwechsels zuständig gewordene Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt A —FA—) als unbegründet zurück. Mit seiner Klage beantragte der Kläger, den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1999 aufzuheben. Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, wurde die Klage in der Sitzung vom als unbegründet abgewiesen: Es fehlten objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger bezogenen Bauleistungen seine berufliche Tätigkeit hätten fördern sollen oder können. Der Ablauf der regulären Festsetzungsfrist am stehe einer Änderung nicht entgegen; da der Kläger objektiv und zumindest leichtfertig unrichtige Angaben gemacht habe, verlängere sich die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre.
Innerhalb der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der nicht vertretene Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende Urteil gestellt. Nach Aufforderung des Gerichts, die auf dem amtlichen Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozessordnung —ZPO—) bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Gericht vorzulegen, reichte der Kläger diese Erklärung fristgemäß ein. Danach ist er Eigentümer eines selbst bewohnten Wohnhauses, dessen Verkehrswert er mit 540 000 € beziffert. Zu den im Formular zusätzlich geforderten Angaben (Nutzungsart, Lage, Größe, Grundbuchbezeichnung, Jahr der Bezugsfertigkeit, Einheits- und Brandversicherungswert) hat er dagegen keine Angaben gemacht.
Zur Begründung seines PKH-Antrages trägt der Kläger im Wesentlichen vor:
a) Nach dem (Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2008, 1060) sei PKH ohne Prüfung der Erfolgsaussichten bei —vorliegend nachgewiesener— Mittellosigkeit zu gewähren.
b) Das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da die ehrenamtlichen Richter vor und in der Sitzung vom die Verfahrensakten nicht persönlich gelesen und demzufolge den Streitstoff nicht aus eigenem Aktenwissen gekannt hätten. Außerdem sei er nicht von dem Sitzungstermin informiert worden und habe daher an der Sitzung nicht mit „Beobachterstatus” teilnehmen können. Schließlich sei das FG nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die Sehkraft des Berichterstatters um ca. 80 % gemindert und davon auszugehen sei, dass bei einer solchen Sehschwäche Parteivortrag übersehen werde. Schließlich seien die beiden ehrenamtlichen Richter im Geschäftsverteilungsplan des FG für das Jahr 2008 nicht vorgesehen.
c) Die Nichtzulassungsbeschwerde diene der Rechtsfortbildung, weil das FG eine leichtfertige Steuerverkürzung konstruiert und mit einer noch nicht höchstrichterlichen Begründung versehen habe.
Das FA ist dem PKH-Antrag entgegengetreten.
II. Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
1. Im PKH-Verfahren sind dem Antragsteller besondere Mitwirkungspflichten auferlegt. So hat er seinem Antrag u.a. eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wirkt der Antragsteller bei der Erfüllung dieser Pflichten nur unzulänglich mit, kann PKH nicht gewährt werden (, BFH/NV 2000, 1357). Im Streitfall hat der Kläger nur unvollständige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht: Obwohl im Vordruck unter Abschnitt "G” zum Grundvermögen auch Angaben über Nutzungsart, Lage, Größe, Grundbuchbezeichnung, Jahr der Bezugsfertigkeit, Einheits- und Brandversicherungswert gefordert werden, hat er lediglich „Wohnhaus, selbst bewohnt” eingetragen und den Verkehrswert mit 540 000 € angegeben. Ob der Antrag bereits deswegen abzulehnen ist (vgl. , BFH/NV 1993, 264 —nur Leitsatz— bei in wesentlichen Punkten unvollständiger Erklärung) oder aber im Hinblick auf die aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitete Fürsorgepflicht des Gerichts in PKH-Verfahren (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rz 14, m.w.N.) zuvor ein entsprechender Hinweis ergehen muss, der dem Kläger die Ergänzung seiner Angaben ermöglicht, kann der Senat im Streitfall offenlassen.
2. Denn die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Soweit der Kläger meint, seit dem BVerfG-Beschluss in NJW 2008, 1060 beschränke sich die Prüfung bei der Gewährung von PKH generell auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (Bedürftigkeit), verkennt er den Inhalt dieser Entscheidung.
aa) Das BVerfG hat in dem zitierten Beschluss lediglich erkannt, dass es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwiderlaufe, wenn einer unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens PKH verweigert werde, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht komme und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgehen werde. Zudem dürften schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im PKH-Verfahren entschieden werden, sondern müssten auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (Leitsätze 1c. und 1d. des o.g. BVerfG-Beschlusses).
bb) Im Streitfall liegt keiner dieser Ausnahmefälle vor: Eine Beweisaufnahme findet im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt. Ebenso wenig stellen sich —wie unter II. 2. b im Einzelnen ausgeführt wird— im Beschwerdeverfahren schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen, die einer prozessualen Klärung zugeführt werden müssten.
b) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung anhand des Vortrages des Klägers, des Inhalts der vorliegenden Akten sowie des angegriffenen Urteils liegt kein Grund vor, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte:
aa) Der Streitfall hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Eine solche ist dann gegeben, wenn in einem Verfahren eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es um eine Frage geht, die nur anhand einzelfallbezogener Umstände beantwortet werden kann und vom FG auch in diesem Sinne behandelt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2006, 1121). Im Streitfall hängt die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuer-Änderungsbescheides vom davon ab, dass dieser noch innerhalb der Festsetzungsfrist erging. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger eine —mindestens— leichtfertige Steuerverkürzung beging (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. § 378 AO). Das FG hat eine leichtfertige Steuerverkürzung bejaht und dies mit Umständen begründet, die sich auf den von ihm festgestellten konkreten Sachverhalt (Erklärungen des Klägers vor und bei Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1999) beziehen und somit keine Allgemeingültigkeit beanspruchen. Die Beurteilung des FG betrifft also nur den Einzelfall und ist somit kein Anknüpfungspunkt für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. , BFH/NV 2007, 1335).
bb) Eine Entscheidung ist auch nicht —wie der Kläger meint— etwa deshalb zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), weil das FG eine leichtfertige Steuerverkürzung mit einer noch nicht höchstrichterlichen Begründung „konstruiert” habe.
(1) Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist regelmäßig dann erforderlich, wenn über bislang ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (, BFH/NV 2005, 1, m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen muss (, BFH/NV 2002, 652). Wie bereits unter II. 2. b aa ausgeführt wurde, betrifft das Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung lediglich den Einzelfall und liegt damit nicht im allgemeinen Interesse.
(2) Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe die Klageabweisung mit einer leichtfertigen Steuerverkürzung „konstruiert”, wirft er keine ungeklärte Rechtsfrage auf, sondern wendet sich lediglich gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung allein vermag die Zulassung der Revision jedoch nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66; vom V B 88/01, BFH/NV 2002, 748, und vom XI B 73/99, BFH/NV 2002, 17).
(3) Sofern der Kläger schließlich —sinngemäß— rügt, das FG habe eine leichtfertige Steuerverkürzung bejaht, obwohl es zu dieser Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe, erfordert auch dieser Gesichtspunkt keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts. Denn hierfür reicht —für sich allein— nicht aus, dass eine Rechtsfrage bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1, m.w.N.).
cc) Schließlich beruht das FG-Urteil auch nicht auf einem Verfahrensmangel, der —auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunktes— dessen Entscheidung beeinflussen konnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO):
(1) Die ehrenamtlichen Richter wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mit (§ 16 FGO). Hieraus ergibt sich zwar ein Recht auf umfassende Information über die zu entscheidenden Streitsachen, die FGO schreibt jedoch eine Einsichtnahme des ehrenamtlichen Richters in die Prozessakten nicht vor. Im Regelfall ist daher der Sachvortrag des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung, verbunden mit Ergänzungen in einem Gespräch vor der Sitzung oder während der Beratung ausreichend (, BFH/NV 2004, 232).
Im Streitfall fand zwar keine mündliche Verhandlung statt, dem Tatbestand des FG-Urteils lässt sich jedoch entnehmen, dass eine Beratung stattfand und die dem FG vorgelegten Aktenbände Gegenstand dieser Beratung waren. Eine Beratung beinhaltet auch die Darlegung der streitentscheidenden Tatsachen durch den Berichterstatter, sodass eine hinreichende Information der ehrenamtlichen Richter gewährleistet war. Abgesehen davon ist weder vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung des FG auf dem behaupteten Verfahrensmangel „beruhen” kann, d.h. die Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestand, wenn die ehrenamtlichen Richter Einsicht in die dem FG vorliegenden Akten genommen hätten.
(2) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das FG habe ihn nicht über den Sitzungstermin informiert, an dem der Rechtsstreit —ohne mündliche Verhandlung— entschieden wird. Denn das Gericht konnte, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, den Rechtsstreit entscheiden, ohne einen Termin hierfür zu bestimmen. Im finanzgerichtlichen Verfahren befähigen Verzichtserklärungen der Verfahrensbeteiligten das Gericht grundsätzlich, „ohne weiteres” im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (vgl. , nicht veröffentlicht). Da im Übrigen Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung und Beratungen (§ 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes) nicht öffentlich sind, bestand die vom Kläger vorausgesetzte Möglichkeit einer Teilnahme mit „Beobachterstatus” ohnehin nicht. Wenn es dem —rechtskundigen— Kläger auf seine Präsenz in einer mündlichen Verhandlung angekommen wäre, hätte er nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten dürfen.
(3) Schließlich hat der Kläger eine fehlerhafte Besetzung des Gerichtes nicht substantiiert gerügt.
a) Er hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die ehrenamtlichen Richter abweichend von dem Vorbringen des FA nicht im Geschäftsverteilungsplan des FG für das Jahr 2008 in der Hauptliste des 4. Senats unter Nr. 6 und 7. aufgeführt sind.
b) Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichtes folgt auch nicht aus der Teilnahme eines sehbehinderten Berufsrichters als Berichterstatter:
aa) Das FG ist zwar dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein geschäftsplanmäßig berufener Richter infolge physischer oder psychischer Gebrechen nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen und sein Richteramt ordnungsgemäß auszuüben (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 33). Daher kann das Mitwirken eines blinden Richters dann ein Verfahrensmangel sein, wenn die Erblindung den Richter hindert, den Streitfall sachgemäß zu beurteilen (, BFHE 140, 514, BStBl II 1984, 532, m.w.N.). Das ist im finanzgerichtlichen Verfahren jedoch nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn es um die Mitwirkung an einer Augenscheinseinnahme im engeren Sinne (§§ 371 ff. ZPO) geht oder es sonst für die Entscheidung auf das Gewinnen optischer Eindrücke ankommt (BFH-Urteil in BFHE 140, 514, BStBl II 1984, 532).
bb) Abgesehen davon, dass der Berichterstatter im Streitfall nicht blind, sondern lediglich sehbehindert ist und daher auch optische Eindrücke wahrnehmen kann, ist weder vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass eine Augenscheinseinnahme erfolgte oder es für die Entscheidung besonders auf optische Eindrücke ankam. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt, welchen bedeutsamen Parteienvortrag das Gericht infolge der Sehbehinderung des Berichterstatters bei seiner Urteilsfindung übersehen haben sollte.
3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, und § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).
Fundstelle(n):
NAAAC-90106