BGH Beschluss v. - 5 StR 15/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 397a Abs. 1; StPO § 397a Abs. 1 Satz 1

Gründe

Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenklägerin folgt aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die Nebenklagebefugnis besteht schon dann, wenn nach der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint. In den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genügt es deshalb, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Delikts in diesem Sinne materiell-rechtlich in Betracht kommt (OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205 m.w.N.). Vorliegend kommt eine - von der Nebenklägerin mit ihrer zugleich mit dem Antrag eingelegten Revision erstrebte - Verurteilung wegen einer durch den Tötungserfolg qualifizierten Straftat und damit eines Delikts im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGHSt 44, 97, 99) in Betracht, was im Übrigen auch durch den rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge belegt wird.

Die Nebenklägerin hat durch Schriftsatz vom , bei dem Revisionsgericht am eingegangen, den Anschluss an die öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist der Nebenklägerin ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich.

Im Hinblick auf den Angeklagten G. gilt die durch das Landgericht erfolgte Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz fort. Dem Antrag, die Beschränkung auf die Kosten einer ortsansässigen Rechtsanwältin entfallen zu lassen, ist bereits durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom entsprochen worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAC-90013

1Nachschlagewerk: nein