WpÜG § 68

Abschnitt 9: Gerichtliche Zuständigkeit; Übergangsregelungen

§ 68 Übergangsregelungen [1]

(1) Auf Angebote, die vor dem veröffentlicht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für Zielgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, deren stimmberechtigte Wertpapiere am zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen waren, ist § 1 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb an die Stelle der Entscheidung der Zielgesellschaft die Entscheidung der betroffenen Aufsichtsstellen tritt.

(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft dadurch erlangt, dass ein vor dem abgestimmtes Verhalten auf Grund der Neufassung des § 30 Abs. 2 ab dem zu einer Zurechnung von Stimmrechten führt, besteht keine Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1.

(4) Auf Angebote, die vor dem nach § 14 Abs. 2 Satz 1 veröffentlicht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem geltenden Fassung Anwendung.

(5) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom (BGBl I S. 2479) ist nicht auf Hauptversammlungen anzuwenden, zu denen vor dem einberufen wurde.

(6) Auf Widersprüche, die vor dem eingelegt wurden, finden dieses Gesetz sowie die WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung in der vor dem geltenden Fassung Anwendung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAC-89888

1Anm. d. Red.: § 68 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1568) mit Wirkung v. .