WpÜG § 53

Abschnitt 7: Rechtsmittel

§ 53 Anwaltszwang [1]

1Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Bundesanstalt kann sich durch einen Beamten auf Lebenszeit mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

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KAAAC-89888

1Anm. d. Red.: § 53 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 358) mit Wirkung v. 1. 6. 2007.