Grundsteuerbefreiung nur für Grünland, nicht aber für ca. 8 Hektar großen Waldbestand eines privaten Naturschutzverbands bei
bewusstem Unterlassen jeglicher Bewirtschaftung
Leitsatz
1. Überlässt ein privater Naturschutzverband, dessen Zweck der umfassende Schutz, die Pflege und die Wiederherstellung von
Natur und Landschaft ist, Grünland der natürlichen Selbstentwicklung, so ist dieses bewusste Unterlassen jeglicher Bewirtschaftung
keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung i.S. von § 6 GrStG, so dass dem Verband für das Grünland die Grundsteuerbefreiung
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG zusteht.
2. Bei einem 8,7564 Hektar großen Waldbestand, den der Naturschutzverband ebenfalls bewusst brachliegen lässt, steht dagegen
das Unterlassen jeglicher Bewirtschaftung dem Unterhalten eines Forstbetriebs nicht entgegen, so dass der Waldbestand als
forstwirtschaftliche Nutzung i.S. von § 6 GrStG nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG grundsteuerbefreit ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1815 Nr. 22 UAAAC-89863
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