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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 15 K 370/07

Gesetze: EStG § 7

Blockheizkraftwerk kein selbständiges Wirtschaftsgut des Gewerbebetriebs

Leitsatz

  1. Ein in ein MFH eingebautes Blockheizkraftwerk ist gegenüber dem Gebäude kein separates WG.

  2. Zwar sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, als eigenständige WG zu qualifizieren, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind. Aus dem Merkmal der „Zugehörigkeit zu einer Betriebsanlage” folgt aber, dass die Vorrichtungen unmittelbar zum Betrieb des Gewerbes dienen müssen.

  3. Liegt der eigentliche Zweck einer Anlage darin, das Gebäude besser nutzen zu können, fehlt es an einer unmittelbaren gewerblichen Nutzung.

  4. Heizanlagen, die zwar auch gewerblichen Zwecken dienen, deren eigentlicher Zweck aber in der Beheizung des betrieblich genutzten Gebäudes liegt, sind keine Betriebsvorrichtungen.

  5. Bei einem Blockheizkraftwerk, mit dessen Hilfe ein auf Stromlieferung gerichtetes Gewerbe unmittelbar betrieben wird, das andererseits aber auch unmittelbar dem Zweck dient, das zu Wohnzwecken genutzte Gebäude nach Entfernung der alten Heizung überhaupt nutzbar zu machen, kommt es darauf an, ob das Blockheizkraftwerk vorrangig als Heizung für das Gebäude dient oder vorrangig dem Gewerbebetrieb.

  6. Ist das Blockheizkraftwerk als Ersatz für eine verbrauchte Heizungsanlage installiert worden, ist der Funktionszusammenhang der Anlage zum Gebäude vorrangig.

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 155 Nr. 4
DStRE 2008 S. 1437 Nr. 23
VAAAC-89854

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.07.2008 - 15 K 370/07

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