AVAG § 1

Teil 1: Allgemeines

Abschnitt 1: Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich [1]

(1) Diesem Gesetz unterliegen

  1. die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):

    1. Übereinkommen vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1972 II S. 773);

    2. Übereinkommen vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1994 II S. 2658);

    3. Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1981 II S. 341);

    4. Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1980 II S. 925);

    5. Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1987 II S. 34);

  2. die Durchführung folgender Abkommen der Europäischen Union:

    1. Übereinkommen vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    2. Haager Übereinkommen vom über Gerichtsstandsvereinbarungen ;

    3. Haager Übereinkommen vom über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

(2) 1Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. 2Unberührt bleiben auch die Regelungen der Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über

  1. den sachlichen Anwendungsbereich,

  2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden können,

  3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,

  4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, und

  5. die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder Zulassung der Zwangsvollstreckung führen.

(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom (BGBl I S. 898) bleibt unberührt.

Fundstelle(n):
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LAAAF-66525

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 982) i. V. mit Bek. v. (BGBl 2023 I Nr. 216) mit Wirkung v. .