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NWB Nr. 37 vom Seite 3503 Fach 27 Seite 6669

Anspruch auf Leistungen zum Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bonus für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne hilft Kosten sparen

Horst Marburger

Die Versorgung mit Zahnersatz als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung war lange Zeit heftig umstritten. Es wurde sogar darüber diskutiert, den Zahnersatz ganz aus dem Leistungskatalog der Krankenversicherung herauszunehmen. Die Einführung eines Zusatzbeitrags von 0,9 %, den allein die Versicherten zu tragen haben, wird zum Teil auch auf die Höhe der Leistungskosten für Zahnersatz zurückgeführt. § 27 SGB V bezeichnet den Zahnersatz als Teil der Krankenbehandlung. Die Leistungsgewährung selbst ist in den §§ 55 bis 57 SGB V geregelt.

I. Festzuschuss

Nach § 55 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und sog. Suprakonstruktionen (zahnkronenähnlicher Zahnersatz, der auf die künstliche Zahnwurzel bzw. das Zahnimplantat aufgesetzt wird). Das Gesetz spricht hier von zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Die Festzuschüsse umfassen 50 % der festgesetzten Beträge für die jeweilige sog. Regelversorgung (vgl. III). Der Anspruch besteht nur in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist. Die geplante Versorgung muss außerdem e...

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