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Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt
Letzte Anmerkungen zum Auslaufmodell § 25 ErbStG
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz hat die Fälle, in denen jemand Vermögen erwirbt, dessen Nutzungen einem anderen als dem Erwerber zustehen, oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist, in zwei verschiedenen Vorschriften geregelt: § 25 ErbStG regelt die Besteuerung des Erwerbers des Vermögens – also des Verpflichteten –, während § 23 ErbStG demgegenüber für die Besteuerung des Berechtigten gilt. Nach dem Entwurf eines Erbschaftsteuerreformgesetzes soll § 25 ErbStG ersatzlos gestrichen werden. § 23 ErbStG bleibt hingegen unberührt. Allenthalben wird deshalb empfohlen, das über „Omas Häuschen” hinausgehende Immobilienvermögen noch vor der Reform des Erbschaftsteuergesetzes und des Bewertungsrechts zu übertragen. Soweit sich – wie fast regelmäßig in der Praxis – die Übergeberseite in diesen Fällen den Nießbrauch vorbehält, greift § 25 ErbStG noch ein. Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Vorschrift sowie denkbare Gestaltungsmöglichkeiten sollen deshalb aufgezeigt werden.
I. Anwendungsbereich und Zweck der Vorschrift
Nutzungs- oder Duldungsauflagen sind beim Verpflichteten grds. in vollem Umfang abzugsfähig. Gem. § 25 Abs. 1 ErbStG ist die Belastung jedoch nicht abzugsfähig, soweit die Nutzungs- oder Duldungsa...