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FG Sachsen 16.07.2008 1 K 1769/05, KSR 9/2008 S. 12

Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bei ordentlicher Kündigung seines Dienstverhältnisses ohne vertragliche Vereinbarung gezahlte Abfindung ist auch dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, wenn der Minderheitsgesellschafter ebenfalls eine Abfindung erhält. Es fehlte an einer eindeutigen, im voraus abgeschlossenen Abfindungsregelung. Diese muss nicht unbedingt bereits im Anstellungsvertrag getroffen werden, vielmehr genügt eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses kurz vor der Zahlung der Abfindung (vgl. Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, KStG n.F., § 8 Abs. 3 Rn. 820 und Anh. zu § 8 Abs. 2 „Abfindungen”). Der im Streitfall hierfür allein in Betracht kommende Gesellschafterbeschluss enthielt keine eindeutige Vereinbarung. Auch der Umst...

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