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KSR Nr. 9 vom Seite 11

Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

BMF präzisiert Voraussetzungen für Steuerbefreiung

Helmut Lehr

Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 25 UStG mit Wirkung zum wesentlich erweitert worden. Nunmehr können sämtliche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nach den Vorschriften des SGB VIII erbracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit sein. Als steuerbegünstigte Einrichtungen gelten auch natürliche Personen. Weil der Begriff des Jugendlichen in § 4 Nr. 25 UStG nicht mehr eigenständig definiert wurde, können auch Angebote an Personen über 27 Jahren von der Umsatzbesteuerung ausgenommen werden.

Begünstigte Leistungen

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG umfasst die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII.

Diese Leistungen sind steuerfrei, wenn sie durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.

Begünstigte „andere Einrichtungen”

Welche anderen Einrichtungen die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können, ist explizit in § 4 Nr. 25 UStG geregelt. Dazu gehören insbesondere die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Kirchen- und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, sowie amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege (vgl. Auflistung in § 23 UStDV). Unter weiteren Voraussetzungen können auch Einrichtung...

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