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KSR Nr. 9 vom Seite 9

Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids

Klarstellung der Rechtsprechung zu § 191 Abs. 3 Satz 2 AO

Dr. Christoph Keller

Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids ist gem. § 191 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den Fällen auf fünf Jahre verlängert, in denen die Haftungsinanspruchnahme auf § 70 AO beruht, nicht aber für jeden Fall der Haftung, dem eine leichtfertige Steuerverkürzung zugrunde liegt, also auch nicht bei der Haftung gem. § 69 AO.

Ausgangspunkt

Haftungsbescheide sind Verwaltungsakte, in denen ein Geldbetrag als Haftungsschuld für die Erfüllung einer fremden Steuerschuld gegenüber dem Haftungsschuldner festgesetzt wird. Wer als Haftungsschuldner in Betracht kommt, ergibt sich aus §§ 69 bis 75 AO. Für den Erlass (nicht aber für die Änderung und Aufhebung) eines Haftungsbescheids gelten die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung entsprechend. Dabei beträgt die Festsetzungsfrist grundsätzlich vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre (§ 191 Abs. 3 Satz 2 AO).

Man kann sich nun die Frage stellen, ob dem Gedanken der Verlängerung der Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung über den Wortlaut des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO hinaus nicht nur in den Fällen des § 70 f. AO, sondern in allen...

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