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KSR Nr. 9 vom Seite 8

In Erstattungsfällen keine verlängerte Festsetzungsfrist

Anrechnungsverfügung als selbständiger Verwaltungsakt

Dieter Steinhauff

Sowohl einzelne Finanzgerichte als auch das Schrifttum und die Länderfinanzverwaltungen haben bislang die Frage, ob die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auch zugunsten eines steuerunehrlichen Steuerpflichtigen zum Zuge kommt, unterschiedlich beantwortet. Der BFH hat nunmehr erstmals im Wege einer teleologischen Auslegung geklärt, dass die Regelung einen hinterzogenen Betrag im Sinne eines Anspruchs des Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraussetzt und sie nach den zu Grunde liegenden Normzwecken in Erstattungsfällen nicht anwendbar ist.

Tatbestand des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO

Die in § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf 10 Jahre verlängerte Festsetzungsfrist setzt einen hinterzogenen Betrag im Sinne eines Anspruchs des Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraus, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung bislang nicht geltend gemacht werden konnte. An einem derartigen hinterzogenen Betrag fehlt es, wenn der Steuergläubiger die geschuldete Einkommensteuer bereits durch Steuerabzug erhoben hatte und deshalb objektiv nie ein Anspruch auf eine Abschlusszahlung zu seinen Gunsten bestand.

Normzwecke des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO

Die Regelung trägt zum einen den objektiven administrativen Schwierigkeiten der Finanzverwaltung bei der Sachverhaltsaufklärung und Steuerfes...

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