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BVerwG 26.06.2008 2 C 2.07, NWB 36/2008 S. 290

Öffentlicher Dienst | Beihilfeansprüche von Beamten für nicht rezeptpflichtige Medikamente

Beamte des Bundes haben derzeit auch dann keinen Anspruch auf Beihilfe für nicht rezeptpflichtige Medikamente, wenn diese durch einen Arzt verordnet werden. Wegen der in Teilen nicht verfassungsgemäßen Ausgestaltung der Beihilfevorschriften des Bundes ist aber in Härtefällen bereits heute eine Beteiligung der Beihilfestelle an den Aufwendungen des Beamten zu bejahen. Als Maßstab für einen Härtefall gelten medizinisch notwendige Aufwendungen, die 2 % des Jahreseinkommens des Betroffenen überschreiten. Hier müssen die darüber hinausgehenden Kosten durch die Beihilfestelle übernommen werden ().

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