BVerwG Beschluss v. - 3 B 12.08

Leitsatz

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 WaffG widerlegt werden kann ( BVerwG 1 C 31.92 BVerwGE 97, 245 <249>), sind nach der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom (BGBl I S. 3970) weiterhin anwendbar.

Gesetze: BJagdG § 17 Abs. 1 Satz 2; BJagdG § 18; WaffG § 5 Abs. 2

Instanzenzug: VG Arnsberg, VG 14 K 3/07 vom OVG Münster, OVG 20 A 1881/07 vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung und Ungültigerklärung seines Jagdscheins. Der Beklagte hat diese Maßnahme auf der Grundlage der §§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Waffengesetzes - WaffG - getroffen, nachdem der Kläger wegen Bankrotts zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt worden war. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung des Klägers der Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG erfüllt sei. Gründe für eine von der gesetzlichen Regelvermutung abweichende Beurteilung der Zuverlässigkeit seien nicht ersichtlich. Wann ein Ausnahmefall vorliege, sei weiterhin nach den von der Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom entwickelten Grundsätzen zu bestimmen, da jeglicher Anhalt für eine Relativierung der Regelvermutung fehle.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Beschluss bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1. Der Kläger hält in erster Linie für grundsätzlich klärungsbedürftig, welche Anforderungen an eine Abweichung von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nach der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom (BGBl I S. 3970) zu stellen sind. Er ist der Auffassung, diese Frage könne aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr anhand der bisherigen Rechtsprechung beantwortet werden, weil die Regelvermutung nicht mehr an die Verwirklichung spezifischer Delikte anknüpfe.

Dies trifft so nicht zu. Zwar ist der Katalog der Straftaten, an den die Regelvermutung der mangelnden Zuverlässigkeit anknüpft, geändert worden. Es liegt jedoch auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass sich dadurch die Voraussetzungen, unter denen diese Vermutung als widerlegt anzusehen ist, nicht grundlegend geändert haben.

Nach der bisherigen Rechtsprechung kommt eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt ( BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 <250>; BVerwG 1 CB 24.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60). Darüber hinaus ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Der in der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben. Wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, wird nicht mehr vorrangig nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt (BTDrucks 14/7758 S. 128). Daher kann ein Ausnahmefall nicht mehr damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte.

Der gesetzlichen Neuregelung lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Katalogs der Straftaten, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in der Regel zum Verlust der Zuverlässigkeit führen, die grundlegenden Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls anders als bisher regeln wollte. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs kein Anhaltspunkt dafür, dass die durch das Tatbestandsmerkmal "in der Regel" bezweckte Vermutungswirkung durch die neu gefassten Vermutungstatbestände abgeschwächt werden sollte; auch ihrer Struktur nach ist die Vorschrift unverändert geblieben ( BVerwG 6 B 108.06 -). Die Beibehaltung der Regelungstechnik spricht im Gegenteil dafür, dass der Gesetzgeber an das bisherige Verständnis von einem Ausnahmefall anknüpfen wollte.

Soweit der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung und in dem - ohnehin nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangenen - Schriftsatz vom weitere Umstände seiner Verurteilung vorträgt, geht es ausschließlich um die Anwendung der erwähnten Grundsätze im Einzelfall. Die Annahme einer grundsätzlichen, also über den Fall hinausweisenden Bedeutung der Rechtssache ist insoweit von vornherein ausgeschlossen.

2. Weiterhin möchte der Kläger geklärt wissen,

"inwieweit im Verwaltungsverfahren die strafrechtliche Bewertung zugrunde zu legen ist, oder in einer eigenen Prüfung unter besonderer Betrachtung der Begehungsform und außerhalb des strafbewehrten, abgeurteilten Delikts ersichtliche Gesinnungsmomente"

zu berücksichtigen sind.

Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie - soweit sie einer generalisierenden Antwort zugänglich ist - bereits höchstrichterlich geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Anwendung des Regeltatbestandes des § 5 Abs. 2 WaffG keine Prüfung der Behörde dahingehend erfordert, ob der Betroffene die Straftat tatsächlich begangen hat. Die Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn für die Behörde ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (Beschlüsse vom - BVerwG 6 B 108.06 - und vom - BVerwG 1 B 61.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63). Abgesehen von solchen fallübergreifenden Gesichtspunkten handelt es sich bei der Frage, ob ein solcher Sonderfall vorliegt, wiederum um eine Frage des Einzelfalls, die nicht generell beantwortet werden kann. Jedenfalls zeigt der Kläger in dieser Hinsicht keine weiteren, über seinen Fall hinausweisenden Umstände auf, die Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Fundstelle(n):
QAAAC-88810