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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 6 K 1680/03 EFG 2008 S. 1514 Nr. 19

Gesetze: FGO § 60 Abs. 3, AO § 174 Abs. 4, AO § 174 Abs. 5 S. 2, AO § 169, AO § 360, KStG § 14, KStG § 17

Keine Beiladung der Organgesellschaft zum Klageverfahren des Organträgers wegen unwirksamer „verunglückter” körperschaftsteuerlicher Organschaft nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für die gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerbescheide

Leitsatz

1. Im Falle einer „verunglückten” körperschaftsteuerlichen Organschaft kommt eine Beiladung der (vermeintlichen) Organgesellschaft zum Klageverfahren des (vermeintlichen) Organträgers nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO nicht mehr in Betracht, wenn für die gegenüber der Organgesellschaft durchgeführten Körperschaftsteuerveranlagungen der Streitjahre bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist und das beklagte Finanzamt weder die Organgesellschaft zuvor förmlich zum Einspruchsverfahren des Organträgers zugezogen noch rechtzeitig eine Beiladung beantragt hat.

2. Eine (notwendige) Beiladung der Organgesellschaft zum Klageverfahren des Organträgers gemäß § 60 Abs. 3 FGO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Organschaftsverhältnisses i. S. von §§ 14 ff. KStG a. F. prozessual nicht nowendigerweise einheitlich gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft ergehen muss.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1478 Nr. 23
EFG 2008 S. 1514 Nr. 19
MAAAC-88697

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