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SteuerStud Nr. 9 vom Seite 428

Streichung des § 370a AO

Das Ende eines umstrittenen Straftatbestandes durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung

von Frank K. Peter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Familienrecht, Inhaber einer Vertretungsprofessur an der Fachhochschule Worms, und Dipl.-Betriebswirt (FH) – Steuerwesen Nils Obremba, beide Worms

Über den zahlreichen gesetzlichen Neuregelungen insbesondere durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sowie das Jahressteuergesetz 2008 werden leicht die Änderungen der Vorschriften über die Straftaten übersehen, die der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vorgenommen hat. Hierzu zählt insbesondere die Aufhebung des § 370a AO, der die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung zum Gegenstand hatte.

I. Ursprüngliche Gesetzesfassung und gesetzgeberische Intention

Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurde zum der Tatbestand des § 370a AO in seiner ursprüng-lichen Fassung eingeführt.

§ 370a AO hatte ursprünglich folgenden Wortlaut: „ Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Hiermit wurde die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung unter besondere Strafe gestellt. Mit der Einführung d...

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