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NWB direkt Nr. 35 vom Seite 4

Erweiterung der Mitteilungspflichten durch das JStG 2009

§ 93a AO soll auch für Gerichte und andere Organe der Rechtspflege gelten

Tim Lühn

Aufgrund von § 93a AO i. V. mit der sog. Mitteilungsverordnung können Behörden verpflichtet werden, den Finanzbehörden für die Besteuerung relevante Informationen mitzuteilen. Der Entwurf des JStG 2009 enthält nunmehr u. a. die Erweiterung dieser Mitteilungspflichten auch auf Gerichte und andere Organe über den bestehenden Anwendungsbereich hinaus. Der folgende Beitrag beschreibt die bisherigen Mittelungspflichten und stellt die Mitteilungspflichten infolge der (beabsichtigten) Erweiterung dar.

Bisherige Mitteilungspflichten nach § 93a Abs. 1 AO

Zur Sicherung der Besteuerung (§ 85 AO) kann die Bundesregierung gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit der sog. Mitteilungsverordnung Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichten, Verwaltungsakte, die die Versagung oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben oder dem Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen, Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen sowie Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Ausländerbeschäftigung mitzuteilen.

Nach § 93a Abs. 1 Satz 2 AO kann bestimmt werden, dass bei Zahlungen von Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Zahlungsempfänger zur Erleichterung seiner steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten übe...

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