OFD Rheinland - Kurzinfo KSt 41/2008

Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG auf Gewinnminderungen hinsichtlich eigenkapitalersetzender Maßnahmen

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Ruhen des Verfahrens

Das , entschieden, dass § 8b Abs. 3 KStG auf die Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen nicht anwendbar ist. In dem dort entschiedenen Fall erfolgten ungesicherte Darlehensgewährungen gegenüber einer Tochtergesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem die Beteiligung an der Tochtergesellschaft bereits abgeschrieben war, und diese sich in der Krise befand. Die Darlehenshingabe war also gesellschaftsrechtlich motiviert.

Revision ist eingelegt ().

In Fällen, in denen § 8b Abs. 3 KStG in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bzw. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG in den Veranlagungszeiträumen 2004 bis einschließlich 2007 auf Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen angewendet worden ist, können eingelegte Einsprüche unter Hinweis auf das o.g. Verfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.

Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung kann entsprochen werden. Dies gilt auch für die Fälle, die aufgrund der bzw. Tz. 7.1.2.2 der Niederschrift über die KSt-Arbeitsbesprechung 2007 der OFD Rheinland noch nicht abschließend entschieden sind.

Über die gewährten Aussetzungen der Vollziehung bzw. ruhend gestellten Verfahren bitten die OFDen, Frau Edith Middendorf (St 132) für den Bereich der OFD Münster und Herrn Thomas Stimpel (St 131) für den Bereich der OFD Rheinland, zu unterrichten.

Zur Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, zur Teilwertabschreibung auf Darlehen im betrieblichen Bereich sowie zu weiteren Fragen zur Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3c Abs. 2 EStG, § 8b Abs. 3 KStG) beabsichtigt das BMF mit einem – derzeit auf Bund-Länder Ebene in Diskussion befindlichen – Schreiben Stellung zu nehmen.

Zur Behandlung der Fälle, für die in diesem Zusammenhang die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG im Räume steht, folgt eine gesonderte Information.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Rheinland v. - Kurzinfo KSt 41/2008
OFD Münster v. - Kurzinfo KSt 7/2008

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
QAAAC-88032