BFH Beschluss v. - I K 9-15/08

Die nicht ordnungsgemäße Vertretung der Prozessgegenseite im Verfahren der Kostenfestsetzung ist kein Nichtigkeitsgrund

Gesetze: GKG § 66, GKG § 69a, ZPO § 579

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom I B 116-122/07 Beschwerden der Kostenschuldnerin und Antragstellerin (Kostenschuldnerin) gegen Kostenansätze der Gerichtskasse des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes in mehreren Verfahren als unzulässig verworfen. Ebenfalls als unzulässig verworfen hat der Senat die dagegen erhobenen Anhörungsrügen der Kostenschuldnerin (Beschluss vom I S 20-26/07). Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin jetzt mit ihren „Nichtigkeitsklage(n) gemäß § 134 FGO i.V.m. §§ 579 ff. ZPO i.V.m. § 155 FGO”, mit denen sie beantragt, die Nichtigkeit des Senatsbeschlusses vom festzustellen. Sie macht u.a. geltend, es liege der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, weil der Senat einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf der Passivseite nicht „umgesetzt” hätte und somit das aus ihrer Sicht richtigerweise als Beschwerdegegner zu beteiligende Finanzamt (FA) in den jeweiligen Verfahren nicht vertreten gewesen sei.

II. Die „Nichtigkeitsklagen” gegen den Senatsbeschluss vom sind —da sie sich nicht auf ein Urteil i.S. von § 578 ZPO beziehen— als Anträge zu verstehen, den Senatsbeschluss entsprechend § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. zur Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag , BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).

III. Die Nichtigkeitsanträge sind unzulässig und deshalb zu verwerfen. Dabei kann offenbleiben, ob Entscheidungen über Anhörungsrügen im Rechtsbehelfsverfahren über den Kostenansatz (§ 66, § 69a des Gerichtskostengesetzes —GKG—) überhaupt analog §§ 578 ff. ZPO den Regeln der Wiederaufnahme des Verfahrens unterliegen. Jedenfalls hat die Kostenschuldnerin entgegen § 583 ZPO keine Nichtigkeitsgründe nach § 579 Abs. 1 ZPO dargetan.

Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite kann sich die Kostenschuldnerin im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten —das wäre hier das nach Auffassung der Kostenschuldnerin verfahrenswidrig nicht einbezogene FA— gerügt werden kann (, BFH/NV 1993, 314, m.w.N.).

Im Übrigen ist im Verfahren des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz der Gerichtskasse ohnehin die Staatskasse und nicht der Prozessgegner des Kostenschuldners aus dem Gerichtsverfahren, das dem Kostenansatz zugrunde lag, als eigentlicher Beschwerdegegner anzusehen. Dass das FA in den Rubren der Senatsbeschlüsse vom und vom versehentlich auch als „Beschwerdegegner” bzw. „Rügegegner” bezeichnet worden ist, ändert daran nichts.

Das weitere Vorbringen der Kostenschuldnerin befasst sich mit der materiellen und formellen Richtigkeit des Senatsbeschlusses und weist keinen Bezug zu einem Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 ZPO auf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAC-87976