BFH Beschluss v. - I B 73/08

Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativ begründetem Urteil

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

I. Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hat ihrer alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin als Bestandteil der Geschäftsführervergütung auch die Zahlung einer Gewinntantieme versprochen. Die Klägerin bildete im Jahresabschluss des Streitjahres 2004 eine entsprechende Rückstellung (15 045 €). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) berücksichtigte insoweit teilweise (in Höhe von 7 750 €) eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), weil sich eine Rücklagenbildung i.S. des § 7g des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Tantieme nicht auswirken dürfe. Die Klage blieb erfolglos ().

Die Klägerin sieht die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als erfüllt an und beantragt, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die Klägerin macht geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen sei (Ermittlung der Tantieme-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung einer Ansparabschreibung) bzw. nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Sachaufklärung für die Angemessenheitsprüfung). Tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung war jedoch (auch) die Erkenntnis, dass die durch die Tantiemevereinbarung veranlasste Einkommensminderung nach den Maßgaben für die steuerrechtliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem beherrschenden Gesellschafter (hier: dem Gebot der tatsächlichen Durchführung) dem Gesellschaftsverhältnis zuzuweisen war (zu I.2.a bb der Entscheidungsgründe). Insoweit ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbständige Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt. In solchen Fällen muss aber mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des , BFH/NV 1999, 513; vom IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133; vom V B 44/01, BFH/NV 2001, 1620; vom VIII B 42/07, BFH/NV 2008, 802; vom VIII B 197/06, BFH/NV 2008, 1133). Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerde nicht.

Fundstelle(n):
StB 2008 S. 352 Nr. 10
HAAAC-87974