Keine außerordentliche Beschwerde gegen die Verwerfung einer Beschwerde gegen einen Kostenansatz als unzulässig
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom I B 116-122/07 Beschwerden der Kostenschuldnerin und Beschwerdeführerin (Kostenschuldnerin) gegen Kostenansätze der Gerichtskasse in mehreren finanzgerichtlichen Verfahren als unzulässig verworfen. Ebenfalls als unzulässig verworfen hat der Senat die dagegen erhobenen Anhörungsrügen der Kostenschuldnerin (Beschluss vom I S 20-26/07). Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin jetzt mit ihren „sofortige(n) Beschwerde(n) wegen greifbarer und offensichtlicher Rechts- und Gesetzwidrigkeit”.
II. Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden sind nicht statthaft. Die gerichtliche Entscheidung über die Anhörungsrüge in Beschwerdeverfahren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG). Für eine außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit” ist nach Einführung der Anhörungsrüge generell kein Raum mehr (vgl. etwa , BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
Fundstelle(n):
XAAAC-87973