BGH Beschluss v. - XI ZB 18/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO §§ 574 ff.

Instanzenzug: LG Frankfurt/Main, 2/31 O 90/08 vom OLG Frankfurt/Main, 23 W 26/08 vom

Gründe

I.

Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der er die Beklagte u.a. auf Schadensersatz in Höhe von 2 Milliarden € in Anspruch nehmen und die Zwangsvollstreckung, die wegen einer Teilforderung der Beklagten in Höhe von 5.000 € gegen ihn betrieben wird, für unzulässig erklären lassen will. Nach der Begründung seines Antrags stehen seine Klagebegehren in Zusammenhang mit dem Erwerb von 1.200 Aktien der N. AG, die er 1990, teilweise kreditfinanziert, über die Beklagte erworben hat.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht seien. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Nachdem der Rechtspfleger des Senats ihn mit Schreiben vom auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen hat, hat der Antragsteller den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Nobbe wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

1. a) Ein Gericht ist in der Besetzung mit dem abgelehnten Richter zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch befugt, wenn das Gesuch nur mit Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerwG NJW 1988, 722 m.w.Nachw.). Davon ist auszugehen, wenn das Ablehnungsgesuch nicht durch einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert wird (BVerwG NJW 1997, 3327). Das Ablehnungsgesuch ist dann für unzulässig zu erklären (, Umdruck S. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 45 Rdn. 4 m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier.

b) aa) Der Antragsteller hat zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs ausgeführt, der abgelehnte Richter sei an Verfahren beteiligt gewesen, in denen Ansprüche gegen Banken wegen Schrottimmobilien geltend gemacht worden seien. Die Haustürwiderrufsrichtlinie (Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom ) habe den Bundesgerichtshof unter dem Vorsitz des abgelehnten Richters erst nach Schelte des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften veranlasst, das Urteil vom (XI ZR 414/04, WM 2007, 876) zu erlassen. Der XI. Zivilsenat sei nicht geneigt, den Verbraucherschutz nach EU-Richtlinien in den Vordergrund zu stellen. Dies zeige auch das Schreiben vom . Die Teilnahme des abgelehnten Richters an Vorträgen und Seminaren, z.B. am 24./ in E. , in der Nähe zur Bankenszene, und am RWS-Forum Bankrecht am 30./ begründe Bedenken gegen die unabhängige Rechtsprechung.

bb) Dieses Vorbringen lässt keinen Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit erkennen. Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar, in welchem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu fehlgeschlagenen Immobilienfinanzierungen zu dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Antragsgegnerin stehen soll. Dass die genannte Rechtsprechung ebenso wie das vorliegende Verfahren Rechtsverhältnisse zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern betrifft, reicht insoweit nicht aus, zumal die Ansprüche des Antragstellers vom Senat in der Sache nicht zu prüfen sind, weil sein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist. Dies hat der Rechtspfleger des Senats - nicht der abgelehnte Richter - dem Antragsteller mit Schreiben vom bereits mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund können die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände die Besorgnis der Befangenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen.

Ein Ablehnungsgrund setzt voraus, dass aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (st.Rspr., Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 42 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der abgelehnten Partei ungünstig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Richter seine Rechtsauffassung auf Veranstaltungen äußert, die von bestimmten Interessengruppen organisiert worden sind (, Umdruck S. 6 ff.).

Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn zu besorgen wäre, dass der abgelehnte Richter sich bereits endgültig festgelegt hat, neuem Sachvortrag und neuen Gesichtspunkten nicht unvoreingenommen gegenübersteht und zu einer Änderung seiner Meinung aufgrund besserer Argumente nicht mehr bereit ist. Dies ist hier jedoch weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden.

2. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil es als Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein keinen Erfolg haben könnte. Im Rechtsbeschwerdeverfahren gem. §§ 574 ff. ZPO ist im Gegensatz zur Regelung der Revision eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. Auch als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es weder kraft Gesetzes statthaft ist noch in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1 ZPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAC-87931

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein