BGH Beschluss v. - IX ZA 9/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 148 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Instanzenzug: AG Memmingen, 2 IN 258/05 vom LG Memmingen, 4 T 2157/07 vom

Gründe

Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug grundsätzlich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (, ZIP 2004, 732; v. - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f Rn. 5). Die Rechtsbeschwerde ist daher auch im Rahmen der Herausgabevollstreckung nach § 148 Abs. 2 InsO nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet (, ZIP 2006, 2008 Rn. 4), an der es hier fehlt.

Fundstelle(n):
MAAAC-87887

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein