Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH für von dieser im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells als Missing Trader
begangene Steuerhinterziehung
Begrenzung der Haftung auf den Steuerschaden
Höhe des Steuerschadens bei Insolvenz des Rechnungsempfängers
Leitsatz
1. Den faktischen Geschäftsführer einer GmbH treffen als Verfügungsberechtigten die gleichen Pflichten wie ihren gesetzlichen
Vertreter.
2. Der faktische Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 71 AO für die von der Gesellschaft als Missing Trader im Rahmen
eines Karussellbetrugs in Rechnung gestellte und nicht abgeführte Umsatzsteuer. Die Haftung ist auf den dem Fiskus entstandenen
Vermögensschaden beschränkt.
3. Berichtigt das Finanzamt nach Aufdeckung des Karussellbetrugs den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers, der die damit
festgesetzten Nachzahlungen jedoch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr begleicht, und sind keinerlei Anzeichen
dafür ersichtlich, dass der Leistungsempfänger bei sofortiger Festsetzung der Vorauszahlungen in zutreffender Höhe diese hätte
zahlen können, so beschränkt sich der Steuerschaden auf die Höhe der Beträge, die dem Leistungsempfänger aufgrund seiner eingereichten
Voranmeldungen zu Unrecht erstattet worden sind. Hinsichtlich der mit den berichtigten Bescheiden festgesetzten Nachzahlungsbeträge
liegt ein Fall der hypothetischen bzw. überholenden Kausalität vor, die die Haftung des Steuerhinterziehers entfallen lässt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAC-87754
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 14.05.2008 - 1 K 205/04
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