Abschnitt 2: Steueraussetzung und Besteuerung
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit [1]
(1) 1Der Steuerschuldner nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 erste Alternative hat über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.
(2) 1Steuerschuldner nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 zweite Alternative sowie Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist sofort fällig.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und zur Entrichtung der Steuer zu bestimmen.
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XAAAD-26506
1Anm. d. Red.: § 12 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. 30.3.2021 (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. 1.7.2021.