ZVG § 96

Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Zweiter Titel: Zwangsversteigerung

VII. Beschwerde

§ 96 [1]

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

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AAAAC-87706

1Anm. d. Red.: § 96 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1887) mit Wirkung v. .