ZVG § 95

Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Zweiter Titel: Zwangsversteigerung

VII. Beschwerde

§ 95 [1]

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

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AAAAC-87706

1Anm. d. Red.: § 95 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1887) mit Wirkung v. .