ZVG § 79

Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Zweiter Titel: Zwangsversteigerung

VI. Entscheidung über den Zuschlag

§ 79

Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.

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AAAAC-87706