ZVG § 57a

Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Zweiter Titel: Zwangsversteigerung

IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen

§ 57a [1]

1Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. 2Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

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AAAAC-87706

1Anm. d. Red.: § 57a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1149) mit Wirkung v. 1. 9. 2001.