ZVG § 184

Dritter Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

§ 184

Ein Miteigentümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAC-87706