ZVG § 171m

Zweiter Abschnitt: Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung

Zweiter Titel: Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen

§ 171m

1Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen. 2Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, dass die Vorschriften des § 171l Abs. 2 verletzt sind.

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AAAAC-87706