ZVG § 171k

Zweiter Abschnitt: Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung

Zweiter Titel: Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen

§ 171k

Wird das Luftfahrzeug nach der Beschlagnahme veräußert oder mit einem Recht nach § 103 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen belastet und ist die Veräußerung oder Belastung nach Artikel VI des Genfer Abkommens vom (Bundesgesetzbl 1959 II S. 129) anzuerkennen, so ist die Verfügung dem Gläubiger gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Verfügung Kenntnis von der Beschlagnahme hatte.

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AAAAC-87706