ZVG § 169a

Zweiter Abschnitt: Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung

Erster Titel: Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 169a [1]

(1) Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74a, 74b und 85a nicht anzuwenden; § 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung.

(2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu leisten ist.

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AAAAC-87706

1Anm. d. Red.: § 169a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 866) mit Wirkung v. 1. 8. 1998.