ZVG § 151

Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Dritter Titel: Zwangsverwaltung

§ 151

(1) Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, dass der Verwalter nach § 150 den Besitz des Grundstücks erlangt.

(2) Der Beschluss, durch welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, soll dem Verwalter zugestellt werden; die Beschlagnahme wird zugunsten des Gläubigers auch mit dieser Zustellung wirksam, wenn der Verwalter sich bereits im Besitz des Grundstücks befindet.

(3) Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalters zu erlassen.

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AAAAC-87706