ZVG § 141

Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Zweiter Titel: Zwangsversteigerung

VIII. Verteilung des Erlöses

§ 141 [1]

1Nach der Erlassung des Ausschließungsbeschlusses hat das Gericht einen Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans zu bestimmen. 2Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und den Personen, welchen Rechte in dem Urteil vorbehalten sind, dem Vertreter des unbekannten Berechtigten sowie demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAC-87706

1Anm. d. Red.: § 141 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.