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BFH 05.06.2008 IV R 76/05, StuB 16/2008 S. 648

Personelle Verflechtung bei angeordneter Testamentsvollstreckung

Das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) ist den Erben auch im Rahmen der Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen zuzurechnen (Bezug: § 42 AO; § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, § 3c Abs. 2, § 17 Abs. 1 und 2 EStG).

Praxishinweise: Auch bei einer angeordneten Testamentsvollstreckung bleibt es dabei, dass der Erbe Inhaber des Vermögens ist und dass die entsprechenden Einkünfte von ihm erzielt werden. Durch die Annahme der Erbschaft nimmt der Erbe auch in Kauf, dass ein Teil seiner Verwaltungs- und Verfügungsrechte vom Testamentsvollstrecker ausgeübt wird. Es bleibt aber dabei, dass die Handlungen des Testamentsvollstreckers den Erben zuzurechnen sind. Deshalb ist die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche Beherrschungsidentität erfüllt, wenn der Erbe/d...

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