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OFD Koblenz 14.07.2008 S 7165 A - St 44 2, NWB direkt 34/2008 S. 8

Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielbanken

Bei Umsätzen der Spielbanken, bei denen diese ein Spielrisiko trägt, ist die Bemessungsgrundlage für die Spielumsätze nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Spieleinsatz und den ausgezahlten Gewinnen zu bestimmen. Bei den übrigen Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, ist die Provision der Spielbank das Entgelt für deren Leistung. Bei der Ausgabe von sog. Sonderjetons sowie der Auslosung von Zusatzgewinnen kann eine Besteuerung als unentgeltliche Abgabe sonstiger Leistungen nur nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG erfolgen, da die unentgeltliche Abgabe sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen erfolgt und somit nicht steuerbar ist. Die übrigen Umsätze der Spielbanken (Rezeptionseinnahmen, Restauration etc.) sind als steuerbar und steuerpflichtig zu behandeln. Die vorgenannten Grundsätze gelt...

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