Darlegung einer Verfahrensrüge (hier: tarifliche Beurteilung der Warenbeschaffenheit)
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte im September 2005 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bundesfinanzdirektion) die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) für sog. X's-Drive Geräte der Modelle VP6310, VP6230, VP3620 und VP3320. Bei diesen handelt es sich um tragbare digitale Geräte im Taschenformat für Multimedia-Anwendungen, mit denen gespeicherte Audio- und Videodateien wiedergegeben werden können und die z.T. auch über eingebaute Rundfunkempfangsteile verfügen. Mit den erteilten vZTA wurden die Geräte VP6310 und VP6230 als Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe, kein Magnetbandgerät, der Unterpos. 8521 90 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und die Geräte VP3620 und VP3320 als Rundfunkempfangsgeräte kombiniert mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät der Unterpos. 8527 13 99 KN eingereiht.
Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab und urteilte, dass es sich bei den Geräten VP6310 und VP6230 um mehrfunktionale Maschinen i.S. der Anm. 3 zu Abschn. XVI KN handele, die aufgrund ihrer technischen Ausstattung Töne, Bilder und Videos sowie Daten aus einer Datenverarbeitungsmaschine und von Speichermedien aufnehmen, aufzeichnen und wiedergeben könnten. Die Signalelektronik der Geräte ermögliche es, ohne Verwendung einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine Töne, Bilder und Videos aus verschiedenen Quellen aufzunehmen, über das Display wiederzugeben und auf einer Festplatte aufzuzeichnen. Die Einreihung der Geräte in die Pos. 8471 KN als Einheit automatischer Datenverarbeitungsmaschinen sei nach Anm. 5 B und 5 E zu Kap. 84 KN ausgeschlossen. Die Einreihung in die Pos. 8521 KN sei zutreffend, weil die Hauptfunktion dieser Geräte in ihrer Videofunktion zu sehen sei. Auch die Einreihung der Geräte VP3620 und VP3320 in die Unterpos. 8527 13 99 KN sei zutreffend. Deren Hauptfunktion sei die Aufzeichnung und Wiedergabe von Audiodaten in Kombination mit einem FM Tuner für den Rundfunkempfang.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) stützt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Verfahrensmängel z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
Mit dem Vorbringen der Beschwerde, dass das FG den Sachverhalt falsch gewürdigt habe, wird kein Verfahrensfehler dargelegt, weil die Grundsätze der Beweis- und Tatsachenwürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen sind (Senatsbeschluss vom VII B 106/06, BFH/NV 2007, 1157; vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82 f.).
Soweit die Beschwerde rügt, dass sich aus den Urteilsgründen nicht ergebe, worauf das FG die eigene Sachkunde bei der Einordnung der Geräte stütze, legt sie nicht dar, weshalb die Feststellung der für die Tarifierung der streitigen Geräte erheblichen Beschaffenheitsmerkmale eine besondere Sachkunde erforderte, welche entweder die Hinzuziehung eines Sachverständigen oder Angaben notwendig gemacht hätte, woraus das FG seine eigene Sachkunde herleitet. Das FG hat —wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt— die Merkmale und Funktionen der streitigen Geräte den im Verwaltungsverfahren seitens der Klägerin vorgelegten Prospekten und Beschreibungen entnommen; hierfür war keine besondere Sachkunde erforderlich.
Wenn —wie die Beschwerde vorträgt— die X's-Drive Geräte VP6310 und VP6230 anders als vom FG angenommen Videos oder Bilder nicht aufzeichnen (Pos. 8521 KN), sondern lediglich von Datenverarbeitungsmaschinen überspielt bekommen können, macht sie ebenfalls keinen Verfahrensmangel geltend, sondern erhebt Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes, welche nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren gerügt werden können, sondern gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden müssen (vgl. Beschlüsse des , BFH/NV 2007, 1809, m.w.N.; vom IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369).
Darüber hinaus wird seitens der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf der unzutreffenden Tatsachenfeststellung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Von der Pos. 8521 KN werden Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe erfasst. Auch wenn die streitigen Geräte VP6310 und VP6230 Videos oder Bilder nicht aufzeichnen können, so sind sie doch unstreitig in der Lage, diese über das Display wiederzugeben. Der Ansicht der Beschwerde, dass dies nicht als Videowiedergabe angesehen werden könne, weil diese Funktion heutzutage auch von jedem Handy erfüllt werde, ist nicht zu folgen.
Dass und welche weiteren Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die sich dem FG hätten aufdrängen müssen, unterblieben sind oder dass das FG Beweisanträge verfahrensfehlerhaft abgelehnt oder übergangen hat, macht die Beschwerde nicht geltend.
Das Beschwerdevorbringen bezüglich der Tarifierung der Geräte VP3620 und VP3320 durch das FG —mit dem im Übrigen kein Verfahrensmangel dargelegt wird— ist nach Ablauf der bis zum verlängerten Begründungsfrist erfolgt und deshalb nicht zu berücksichtigen.
Fundstelle(n):
CAAAC-87364