BFH Beschluss v. - VI B 87/07

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung des Urteilstatbestands ist unzulässig; Beschwerde gegen die Ablehnung auf Urteilsergänzung oder Tatbestandsergänzung zulässig

Gesetze: FGO § 128, FGO § 108, FGO § 109, FGO §129

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Soweit sich die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) dagegen richtet, dass das Finanzgericht (FG) durch Beschluss einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes (§ 108 Abs. 1 FGO) abgelehnt hat, ist dieser Beschluss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Die Beschwerde ist insoweit nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. , BFH/NV 2008, 392, m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den ablehnenden Beschluss des FG betreffend Urteils- und Tatbestandsergänzung richtet. § 129 FGO schreibt zwar für eine Beschwerde keine Begründung vor. Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. , BFH/NV 1995, 238, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.). Das schließt jedoch nicht aus, dass an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift —wie jede Rechtsmittelschrift— zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt, vielmehr muss zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 238, und in BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.). Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 238). Aus der Beschwerdeschrift ist das jedoch nicht ersichtlich, denn die (nicht begründete) Beschwerde setzt sich in keiner Weise mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinander.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAC-87362