BGH Beschluss v. - IX ZB 194/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: LG Kiel, 12 O 433/06 vom OLG Schleswig, 11 W 44/07 vom

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist unstatthaft, weil ihn die Zivilprozessordnung nicht kennt. Überdies käme gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Solche hat der Antragsteller nicht dargetan.

2. Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden sind (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
MAAAC-87245

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein