Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bei der Betreiberin eines Verkehrsflughafens
Leitsatz
Bei den auf verschiedenen Gemeindegebieten befindlichen Lärmmessstationen handelt es sich jeweils um eine Betriebsstätte
des Verkehrsflughafenbetreibers, so dass dem Grunde nach eine Zerlegung der Gewerbesteuer vorzunehmen ist, die mangels der
Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Stationen betragsmäßig jedoch nur mit einem Anteil von null Euro anzusetzen ist.
Die Lärmmessstationen sind nicht Teil einer einheitlichen Betriebsstätte des Flughafens im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 2 1.
Alt, 30 GewStG, da es an dem räumlichen Zusammenhang mit dem Flughafen fehlt.
Technische Verbindungen durch Stollen, Gleise oder ober- und unterirdische Leitungen erfüllen nur dann die Voraussetzungen
eines ausreichenden räumlichen Zusammenhangs zur Begründung einer einheitlichen Betriebsstätte, wenn mit dieser technischen
Verbindung direkt der eigentliche Betriebszweck erfüllt wird.
Ein räumlicher Zusammenhang der Lärmermessenstationen zum Flughafen wird nicht durch Telefonleitungen oder andere allgemeine
Kommunikationsleitungen begründet, weil mit den Leitungen nicht direkt der eigentliche Betriebszweck, die Ermöglichung von
Start-und Landevorgängen durch Verkehrsflugzeuge, erfüllt wird., sondern es sich bei den Lärmmessungen lediglich um eine –
wenn auch gesetzlich vorgeschriebene – Hilfstätigkeit für den Betrieb des Verkehrsflughafens handelt.
Allein der Umstand, dass in den auf dem Gebiet der Gemeinde gelegenen Lärmmessstationen keine Arbeitslöhne angefallen sind
und deshalb die Zerlegungsanteile null Euro betragen, führt nicht zu einer offenbaren Unbilligkeit im Sinne von § 29 GewStG.
Dieser Maßstab ist nur dann von vornherein ungeeignet, wenn die Zerlegung wegen des Fehlens jeglicher Arbeitslöhne nicht vorgenommen
werden kann.
Die durch ausgewiesene Siedlungsbeschränkungsbereiche bedingte eingeschränkte Möglichkeit der Gemeinde mit der Ausweisung
neuer Gewerbegebiete ein höheres Gewerbesteuer aufkommen zu generieren ist im Rahmen der Zerlegung unbeachtlich.
Nach Sinn und Zweck des Äquivalenzprinzips können effektive Belastungen der gemeindlichen Haushalte durch vorhandene Gewerbebetriebe
nicht gleichgesetzt werden mit entgehenden Einnahmen aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit, weitere Gewerbegebiete in der
Gemeinde neu anzusiedeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1472 Nr. 18 EStB 2009 S. 27 Nr. 1 OAAAC-87146
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 19.03.2008 - 8 K 2117/07
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